LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.04.2016
L 15 SO 165/12
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 29 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 42 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 212 SO 1325/10

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIÜbernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen L 15 SO 165/12

DRsp Nr. 2016/10791

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen gehören zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden müssen, unabhängig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten) gegenüber vertraglich verpflichtet ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2012 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2010 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Monat Juli 2008 in Höhe von 3.545,11 Euro zu gewähren.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits in vollem Umfang zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 29 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 42 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GruSi) unter Übernahme der Kosten für die Endrenovierung seiner ehemaligen Wohnung in Höhe von 3.545,11 Euro.