LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.05.2018
L 4 AS 21/18 B ER
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 98 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 2151/17

Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form einer Lernförderung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenBerechnung des maßgeblichen Beschwerdewertes

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.05.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 21/18 B ER

DRsp Nr. 2018/9050

Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form einer Lernförderung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Berechnung des maßgeblichen Beschwerdewertes

Der für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgebende Beschwerdewert beurteilt sich danach, was das SG dem Beschwerdeführer verwehrt oder wozu es ihn verpflichtet hat.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab dem 1. März 2018 sachlich unzuständig und verweist das Verfahren insoweit an das Sozialgericht Dessau-Roßlau.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten wegen des für die Lernförderung im Zeitraum bis zum 28. Februar 2018 geführten Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 98 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 133;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form einer Lernförderung (Nachhilfe) zu verpflichten.