LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.02.2016
L 9 SO 145/14
Normen:
BGB § 117; BGB § 133; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB XII § 35 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 35 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 35; SGB XII § 42 S. 1 Nr. 4; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 56;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 234/13

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII; Keine Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft bei Zweifeln an der Ernsthaftigkeit eines Mietvertrags zwischen Eltern und volljährigem Kind

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen L 9 SO 145/14

DRsp Nr. 2016/7520

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII; Keine Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft bei Zweifeln an der Ernsthaftigkeit eines Mietvertrags zwischen Eltern und volljährigem Kind

1. Ob und in welchem Umfang einem erwachsenen Kind, das mit seinen Eltern zusammenlebt, tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstehen, hängt davon ab, ob es einer ernsthaften Mietzinsforderung seiner Eltern ausgesetzt ist, d.h. hier ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen ist und der Mietvertrag von Seiten des Vermieters auch tatsächlich vollzogen werden soll. Ob insbesondere Letzteres der Fall ist, obliegt allein der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. 2. Dass Eltern von ihren volljährigen Kindern, unabhängig davon ob sie behindert oder nichtbehindert sind, ernsthaft Miete verlangen, solange sie ihrem noch jungen Alter entsprechend - die Hilfebedürftige ist 1993 geboren - typischerweise noch über kein oder nur geringfügiges Einkommen verfügen, welches sie in die Lage versetzt, sich an den Unterkunftskosten zu beteiligen, ist absolut unüblich. Dies gilt erst recht, wenn die Eltern - wie hier - über ein Eigenheim verfügen und die laufenden Kosten mit ihren Mitteln decken können.

Tenor