LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2018
L 12 AS 235/17
Normen:
SGB X § 31; SGB X § 39; SGB X § 48 Abs. 1; SGB II; SGG § 95; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 2053/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Aufhebung einer LeistungsbewilligungKein Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer sog. wiederholenden Verfügung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2018 - Aktenzeichen L 12 AS 235/17

DRsp Nr. 2019/15167

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Leistungsbewilligung Kein Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer sog. "wiederholenden Verfügung"

Wiederholt die Behörde lediglich einen bereits ergangenen Verwaltungsakt, setzt sie im Gegensatz zum Zweitbescheid keine neue Rechtsfolge, erlässt also keinen Verwaltungsakt (hier im Falle der Aufhebung einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.01.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 31; SGB X § 39; SGB X § 48 Abs. 1; SGB II; SGG § 95; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich in dem vorliegenden Verfahren gegen ein u.a. mit "Änderungsbescheid ..." überschriebenes Schreiben des Beklagten vom 15.04.2016.

Der 1961 geborene Kläger ist alleinstehend. Er ist nach seinen Angaben selbstständiger Rechtsanwalt und betreibt die Tätigkeit von seinem Wohnsitz aus. Seit 2007 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).