LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.06.2020
L 5 AS 23/16
Normen:
SGB II § 16d; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 56; SGG § 77; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; BGB § 133;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 2829/12

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKein Anspruch auf Zahlung des üblichen Tariflohns nach der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit mit MehraufwandsentschädigungAuslegung von Prozesshandlungen im Hinblick auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens bei der Verfolgung mehrerer selbstständiger Klagebegehren in einer Klage vor dem Sozialgericht im Wege der objektiven Klagehäufung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen L 5 AS 23/16

DRsp Nr. 2020/15564

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kein Anspruch auf Zahlung des üblichen Tariflohns nach der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung Auslegung von Prozesshandlungen im Hinblick auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens bei der Verfolgung mehrerer selbstständiger Klagebegehren in einer Klage vor dem Sozialgericht im Wege der objektiven Klagehäufung

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16d; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 56; SGG § 77; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; BGB § 133;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zahlung des üblichen Tariflohns für im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung geleistete Tätigkeiten.