LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.06.2020
L 6 AS 869/17
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; BGB § 558d Abs. 1; BGB § 558d Abs. 2; BGB § 560;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1665/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungen für die Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten für einen Ein-Personen-Haushalt auf der Grundlage eines Mietspiegels des Wohnorts im Rahmen eines schlüssigen Konzepts

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen L 6 AS 869/17

DRsp Nr. 2020/12316

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für die Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten für einen Ein-Personen-Haushalt auf der Grundlage eines Mietspiegels des Wohnorts im Rahmen eines schlüssigen Konzepts

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.02.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; BGB § 558d Abs. 1; BGB § 558d Abs. 2; BGB § 560;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung von Januar 2007 bis Dezember 2009.