Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.03.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die Antragsteller begehren mit der vorliegenden Beschwerde die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung gemäß §
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