LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2021
L 7 AS 640/21 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a); BGB § 546a Abs. 1; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 und Nr. 2 S. 1; SGG § 86b Abs.2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 87/21

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und Heizung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Ernsthaftigkeit eines Mietverhältnisses

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2021 - Aktenzeichen L 7 AS 640/21 B ER

DRsp Nr. 2021/12750

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines Mietverhältnisses

Ein Anordnungsanspruch zum Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erbringung von Leistungen der Unterkunft nach dem SGB II wird nicht glaubhaft gemacht, wenn die Ernsthaftigkeit eines Mietverhältnisses infrage steht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.03.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a); BGB § 546a Abs. 1; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 und Nr. 2 S. 1; SGG § 86b Abs.2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren mit der vorliegenden Beschwerde die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung.