LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.11.2021
L 7 AS 1200/21
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 117; BGB § 535 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 11/20

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Wirksamkeit einer Mietzinsforderung unter engen Verwandten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen L 7 AS 1200/21

DRsp Nr. 2022/451

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Wirksamkeit einer Mietzinsforderung unter engen Verwandten

Der Hilfebedürftige ist keiner wirksamen Zahlungsverpflichtung aus einem Mietvertrag ausgesetzt, wenn ein vorgelegter Mietvertrag – hier mit der Mutter - zur Überzeugung des Senats als Scheingeschäft zu qualifizieren ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 13.07.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 117; BGB § 535 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln, das die Klage auf Unterkunfts- und Heizbedarfe für August 2015 bis Januar 2016 abgewiesen hat.

Der am 00.00.1988 geborene Kläger beantragte erstmalig am 05.02.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab an, dass er seit dem 04.12.2014 erkrankt sei. Sein früherer Arbeitgeber habe ihn von der Krankenkasse abgemeldet und er würde weder Erwerbseinkommen noch Krankengeld beziehen. Eine schriftliche Kündigung bestehe nicht, jedoch weigere sich der Arbeitgeber Gehalt auszuzahlen. Er lebe allein in einer Mietwohnung.