LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.01.2022
L 21 AS 590/21
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 550;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 40/20

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Wirksamkeit einer Mietzinsforderung unter engen Verwandten - hier der Eltern

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.2022 - Aktenzeichen L 21 AS 590/21

DRsp Nr. 2022/12723

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Wirksamkeit einer Mietzinsforderung unter engen Verwandten – hier der Eltern

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 15.03.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 550;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Kosten der Unterkunft i. H. v. 100 € pro Monat für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020.

Der im Haus seiner Eltern wohnende Kläger bezieht - mit geringfügigen Unterbrechungen - seit dem 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem (). Die Eltern sind an dem Grundstück, auf dem sich das Haus befindet, erbbauberechtigt. Jedenfalls bis zum Jahr 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Kosten der Unterkunft nach § Abs. S. 1 in wechselnder Höhe von ca. 100 bis 130 €. Im weiteren Verlauf forderte die Beklagte vom Kläger mehrfach die Vorlage der Belege über die tatsächlich an seine Eltern zu zahlenden Neben- und Wärmekosten an. Der Kläger hatte vorgetragen, er trage die Heiz- und Nebenkosten des Hauses seiner Eltern zu einem Drittel.

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