BGH - Urteil vom 19.12.2012
VIII ZR 152/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2013, 262
MietRB 2013, 65
NJW 2013, 680
NJW 2013, 6
NZM 2013, 184
NZM 2013, 6
ZMR 2013, 269
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 413/10
LG Berlin, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 181/11

Anspruch auf Mietminderung bei erhöhter Lärmbelastung aufgrund der temporären Umleitung von Verkehrsströmen; Voraussetzungen einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf die Mietsache

BGH, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 152/12

DRsp Nr. 2013/2161

Anspruch auf Mietminderung bei erhöhter Lärmbelastung aufgrund der temporären Umleitung von Verkehrsströmen; Voraussetzungen einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf die Mietsache

a) Zu den Voraussetzungen einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf die Mietsache (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133).b) Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, bestimmt sich der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand der Mietsache nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben.c) Eine vorübergehende erhöhte Verkehrslärmbelastung aufgrund von Straßenbauarbeiten stellt unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich innerhalb der in Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel der vermieteten Wohnung dar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 17. April 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 22. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 536 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand