OLG Hamm - Urteil vom 24.09.2021
30 U 114/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 22
NZM 2021, 848
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 217/20

Anspruch auf Mietzahlung aus einem gewerblichen MietverhältnisBehördliche GeschäftsschließungAnspruch auf Vertragsanpassung im Zusammenhang mit dem PandemiegeschehenGrundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage

OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2021 - Aktenzeichen 30 U 114/21

DRsp Nr. 2021/15965

Anspruch auf Mietzahlung aus einem gewerblichen Mietverhältnis Behördliche Geschäftsschließung Anspruch auf Vertragsanpassung im Zusammenhang mit dem Pandemiegeschehen Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage

1. Art. 240 §§ 1 - 7 EGBGB lassen die Pflicht des gewerblichen Mieters zur Entrichtung der Miete nicht entfallen.2. Die Covid-19-Pandemie führt - vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen - nicht zu einer Minderung der Miete nach § 536 BGB.3. Ebenso begründet diese Pandemie keine vorübergehende Nichtigkeit des Mietvertrages nach § 134 BGB.4. Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete entfällt infolge der Pandemie weiter auch nicht nach §§ 326 Abs. 1, 275 BGB. Der Vermieter schuldet grundsätzlich nur die Überlassung des Mietobjekts in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Die Erfüllung dieser Leistung wurde durch die gesetzlichen und tatsächlichen Covid-19-Beschränkungen nicht unmöglich.