OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.05.2022
24 U 368/20
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 164 Abs. 3; BGB §§ 987 ff.; BGB §§ 812 ff.; BGB § 546a Abs. 1; BGB § 100;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 98/19

Anspruch auf Mietzins aus einem gewerblichen MietvertragUnwirksamer endgültiger Ausschluss einer MinderungZugang einer KündigungAnsprüche auf Nutzungsersatz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 24 U 368/20

DRsp Nr. 2023/838

Anspruch auf Mietzins aus einem gewerblichen Mietvertrag Unwirksamer endgültiger Ausschluss einer Minderung Zugang einer Kündigung Ansprüche auf Nutzungsersatz

1. Nur ein endgültiger Ausschluss der Minderung, der dem Geschäftsraummieter bei Vorliegen eines den vertragsgemäßen Gebrauch einschränkenden Mangels auch den Rückzahlungsanspruch verwehrt, benachteiligt den Mieter unangemessen gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Anschluss an BGH NJW 2008, 2254 Rn. 16ff)). Eine explizite Klarstellung, dass dem Mieter noch ein Bereicherungsanspruch verbleibt, ist grundsätzlich nicht erforderlich; eine Ausnahme gilt wegen § 305c Abs. 2 BGB dann, wenn die Klausel zwar auch so verstanden werden kann, dass ein Bereicherungsanspruch verbleibt, eine Gesamtschau der AGB des Vermieters jedoch einen vollständigen Ausschluss des Minderungsrechts nahelegt (Anschluss an BGH, Urteil vom 12.03.2008 - XII ZR 147/50 Rn .16ff).2. Einer Privatperson als Vermieter kann ein Kündigungsschreiben auch über den Briefkasten einer GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Vermieter ist, wirksam zugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles anzunehmen ist, dass die GmbH als Empfangsvertreterin (§ 164 Abs. 3 BGB) oder als Empfangsbotin des Vermieters fungiert.