OLG Brandenburg - Urteil vom 10.01.2022
3 U 110/20
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; BGB § 326;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 128/19

Anspruch auf Mietzinszahlung für ein GewerbeobjektTemporäre Unterbringung für soziale Zwecke insbesondere der vorübergehenden Unterbringung von 100 Asylsuchenden und EmigrantenÜberwiegende Verantwortlichkeit eines Mieters für ein Leistungshindernis

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2022 - Aktenzeichen 3 U 110/20

DRsp Nr. 2022/2801

Anspruch auf Mietzinszahlung für ein Gewerbeobjekt Temporäre Unterbringung für soziale Zwecke insbesondere der vorübergehenden Unterbringung von 100 Asylsuchenden und Emigranten Überwiegende Verantwortlichkeit eines Mieters für ein Leistungshindernis

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.8.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 4 O 128/19 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267.300,00 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf 24.300,00 € ab 3.3.2016,

auf weitere 24.300,00 € ab 5.4.2016,

auf weitere 24.300,00 € ab 4.5.2016,

auf weitere 24.300,00 € ab 3.6.2016,

auf weitere 24.300,00 € ab 5.7.2016,

auf weitere 24.300,00 € ab 3.8.2016,

auf weitere 24.300,00 € ab 5.9.2016,

auf weitere 24.300,00 € ab 6.10.2016,

auf weitere 24.300,00 € ab 3.11.2016,

auf weitere 24.300,00 € ab 5.12.2016,

auf weitere 24.300,00 € ab 4.1.2017,

zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.116,20 € (für Betriebskosten 2016) nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.6.2019 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 958,19 € (für Betriebskosten Januar 2017) nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.6.2019 zu zahlen.