OLG Koblenz - Beschluss vom 19.12.2013
5 U 950/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 652; ZPO § 138; ZPO § 139; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 286;
Fundstellen:
MietRB 2014, 262
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 75/12

Anspruch auf Nachweismaklerlohn bei behaupteter, aber nicht bewiesener VermittlungAbschluss des Maklervertrages mit einem noch nicht existenten Dritten

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 5 U 950/13

DRsp Nr. 2014/10537

Anspruch auf Nachweismaklerlohn bei behaupteter, aber nicht bewiesener Vermittlung Abschluss des Maklervertrages mit einem noch nicht existenten Dritten

(Nachweismaklerlohn bei Verlangen von Vermittlungsmaklerlohn) 1. Wird Maklerlohn für Vermittlungstätigkeit gefordert und hierüber trotz fehlenden Sachvortrags Beweis erhoben, kann eine Vergütung für die bewiesene Nachweismaklertätigkeit zuerkannt werden, weil davon auszugehen ist, dass der Makler sich das insoweit günstige Beweisergebnis hilfsweise zu eigen macht.2. Dass ein Maklervertrag erst geschlossen wurde, nachdem die Maklerleistung (hier: Nachweis einer Vertragsgelegenheit) bereits erbracht war, ist unschädlich.3. Zur Zahlungspflicht des Maklerkunden, wenn der Hauptvertrag mit einem bei Abschluss des Maklervertrages noch nicht existenten Dritten zustande kommt (hier bejaht).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. Juni 2013 in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 4. September 2013 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.