LG Berlin - Urteil vom 06.12.2011
63 S 122/11
Normen:
BetrKV § 1; BGB § 556;
Fundstellen:
IWR 2012, 67
Info M 2012, 51
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 104 C 206/10

Anspruch auf Nachzahlung aus Betriebskostenabrechnungen für Schneebeseitigung, Hausreinigung, Kabelanschluss und Dachrinnenreinigung

LG Berlin, Urteil vom 06.12.2011 - Aktenzeichen 63 S 122/11

DRsp Nr. 2013/10034

Anspruch auf Nachzahlung aus Betriebskostenabrechnungen für Schneebeseitigung, Hausreinigung, Kabelanschluss und Dachrinnenreinigung

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen und der Anschlussberufung der Beklagten insgesamt - das am 8. Februar 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg -104 C 206/10 - abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 493,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 241,16 EUR seit dem 4. April 2008, aus 158,95 EUR seit dem 6. April 2009 und aus 93,74 EUR seit dem 8. April 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 58% und die Beklagten 42% zu tragen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin 64% und die Beklagten 36% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des für diese vollstreckbaren Betrags zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10% leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrKV § 1; BGB § 556;

Tatbestand

I.