OLG Brandenburg - Urteil vom 29.03.2022
3 U 79/21
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; BGB §§ 987 ff.;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 06.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 133/20

Anspruch auf Nutzungsentgelt für eine WohnungÜberlassung von Wohnraum gegen Leistung einer MieteÜbernahme von Lasten(Gemeinsame) Darlehensrückführung

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 3 U 79/21

DRsp Nr. 2022/6486

Anspruch auf Nutzungsentgelt für eine Wohnung Überlassung von Wohnraum gegen Leistung einer Miete Übernahme von Lasten (Gemeinsame) Darlehensrückführung

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 06.08.2021, Az. 2 O 133/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 30.000 €

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2; BGB §§ 987 ff.;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses ... ... in .... Im Zuge eines Ausbaus wurde 1999/2000 ein neues Dachgeschoss aufgesetzt und die von der Beklagten, der Tochter der Klägerin, genutzte Wohnung geschaffen. Hierfür nahmen die Klägerin und die Beklagte zwei Darlehen über insgesamt 200.000 DM auf, die im Wesentlichen von der Beklagten alleine getilgt wurden.