OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.09.2021
2 U 147/20
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2022, 9
Vorinstanzen:
vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 721/20

Anspruch auf PachtzinsHessische Verordnungen zur Bekämpfung des CoronavirusAuswirkungen der Corona-Pandemie auf die Geschäftsgrundlage eines Pachtvertrags

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.09.2021 - Aktenzeichen 2 U 147/20

DRsp Nr. 2022/1815

Anspruch auf Pachtzins Hessische Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Geschäftsgrundlage eines Pachtvertrags

1. Die in den Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Frühjahr 2020 angeordneten Beschränkungen für Gaststätten begründen auch im Pachtverhältnis keinen zur Minderung führenden Mangel der gepachteten Gewerberäume und keine Unmöglichkeit der von dem Verpächter geschuldeten Leistung. Das Fruchtziehungsrecht des Pächters führt zu keiner abweichenden Beurteilung.2. Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie kann die Geschäftsgrundlage auch eines Pachtvertrages schwerwiegend gestört sein, wenn die Vertragsparteien sie bei Abschluss des Vertrages nicht bedacht haben. Der Pächter ist aber nicht berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.3. Gibt der Pächter den Geschäftsbetrieb auf, bevor die Betriebsbeschränkungen Auswirkungen auf seine Geschäfte zeigen konnten, ist eine Anpassung der Pacht über § 313 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht möglich.

Tenor