BGH - Urteil vom 22.05.2019
VIII ZR 167/17
Normen:
BGB § 574 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 925
MietRB 2019, 229
NJW-RR 2019, 972
NZM 2019, 527
ZMR 2019, 668
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 95 C 1281/16
LG Halle, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 245/16

Anspruch auf Räumung und Herausgabe einer Doppelhaushälfte nach Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund von Eigenbedarf; Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die nach wirksamem Widerspruch des Mieters vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen von Vermieter und Mieter

BGH, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 167/17

DRsp Nr. 2019/11016

Anspruch auf Räumung und Herausgabe einer Doppelhaushälfte nach Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund von Eigenbedarf; Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die nach wirksamem Widerspruch des Mieters vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen von Vermieter und Mieter

Maßgeblicher Zeitpunkt für die nach wirksamem Widerspruch des Mieters gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen von Vermieter und Mieter sowie der sich anschließenden Beurteilung, ob, beziehungsweise für welchen Zeitraum das durch wirksame ordentliche Kündigung nach § 573 BGB beendete Mietverhältnis nach § 574a BGB fortzusetzen ist, ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 5. Juli 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 574 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand