Dem Beklagten zu 1 wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet.
2.Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. November 2012 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen wurde.
Der Rechtsstreit ist bezogen auf den Beklagten zu 1 auch hinsichtlich der Räumungsklage unterbrochen.
3.Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen.
4.Über die Kosten der Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird das Berufungsgericht nach Fortgang des Verfahrens zu entscheiden haben.
Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 97 Abs. 1 ZPO).
5.Beschwerdewert im Rechtsbeschwerdeverfahren: 18.000 €.
Beschwerdewert im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: 492.049 €.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Räumung und Herausgabe eines Fitness-Studios in Anspruch. Hilfswiderklagend machen die Beklagten Aufwendungen für Ausbau und Sanierung des Fitness-Studios in Höhe von rund 474.049 € geltend.
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