BGH - Beschluss vom 10.12.2014
XII ZR 136/12
Normen:
InsO § 47; InsO § 86; BGB § 546; BGB § 985;
Fundstellen:
MietRB 2015, 141
NJW-RR 2015, 433
NZI 2015, 5
NZM 2015, 254
WM 2015, 1026
ZIP 2015, 399
ZMR 2015, 216
ZVI 2015, 176
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1718/09
OLG Naumburg, vom 05.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 220/11

Anspruch auf Räumung und Herausgabe eines Fitness-Studios

BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen XII ZR 136/12

DRsp Nr. 2015/1530

Anspruch auf Räumung und Herausgabe eines Fitness-Studios

Tenor

1.

Dem Beklagten zu 1 wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet.

2.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. November 2012 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen wurde.

Der Rechtsstreit ist bezogen auf den Beklagten zu 1 auch hinsichtlich der Räumungsklage unterbrochen.

3.

Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen.

4.

Über die Kosten der Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird das Berufungsgericht nach Fortgang des Verfahrens zu entscheiden haben.

Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 97 Abs. 1 ZPO).

5.

Beschwerdewert im Rechtsbeschwerdeverfahren: 18.000 €.

Beschwerdewert im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: 492.049 €.

Normenkette:

InsO § 47; InsO § 86; BGB § 546; BGB § 985;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Räumung und Herausgabe eines Fitness-Studios in Anspruch. Hilfswiderklagend machen die Beklagten Aufwendungen für Ausbau und Sanierung des Fitness-Studios in Höhe von rund 474.049 € geltend.