KG - Urteil vom 13.01.2022
8 U 205/19
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 542 Abs. 1; BGB § 578 Abs. 2; BGB § 580a Abs. 2; BGB § 550;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 11/18

Anspruch auf Räumung und Herausgabe von GewerbeflächenWirksamkeit einer KündigungNichteinhaltung der Schriftform für eine ErgänzungsvereinbarungVertretung eines MitmietersDarlegung einer Existenzbedrohung des Mieters

KG, Urteil vom 13.01.2022 - Aktenzeichen 8 U 205/19

DRsp Nr. 2022/9243

Anspruch auf Räumung und Herausgabe von Gewerbeflächen Wirksamkeit einer Kündigung Nichteinhaltung der Schriftform für eine Ergänzungsvereinbarung Vertretung eines Mitmieters Darlegung einer Existenzbedrohung des Mieters

1. Ein befristeter Gewerberaummietvertrag ist gemäß § 550 Satz 1 BGB ordentlich kündbar, wenn aus einem Nachtrag zum Mietvertrag die Vertretung eines Mitmieters nicht eindeutig hervorgeht. 2. An die Darlegung einer Existenzbedrohung des Mieters, deretwegen sich der Vermieter nach Treu und Glauben nicht auf den Formverstoß berufen darf, sind strenge Anforderungen zu stellen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5.11.2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 91 des Landgerichts Berlin - 91 O 11/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem in der Anlage K 1 eingereichten Plan gekennzeichneten Gewerbeflächen in der Bxxxxxxx X, Bxxxxxxx X - X und Fxxxxxxxxxxx X in XXXXX Bxxxxxx zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und in zweiter Instanz.