KG - Urteil vom 20.06.2019
8 U 132/18
Normen:
BGB § 575 Abs. 1 S. 2; BGB § 573 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 150/18

Anspruch auf Räumung und Herausgabe von MieträumenAnmietung von Wohnraum durch eine GbRTeilrechtsfähigkeit einer GbR

KG, Urteil vom 20.06.2019 - Aktenzeichen 8 U 132/18

DRsp Nr. 2019/11163

Anspruch auf Räumung und Herausgabe von Mieträumen Anmietung von Wohnraum durch eine GbR Teilrechtsfähigkeit einer GbR

1. Bei der Einordnung als Wohnraummietverhältnis bei Anmietung durch eine GbR kann die seit 2001 höchstrichterlich anerkannte Teilrechtsfähigkeit, die zudem nur der Vermögenszuordnung dient, nicht aber der Beschneidung von Rechtspositionen, die der GbR bis dahin zukamen, keine Rolle spielen. 2. Die Anmietung durch eine (Außen-)GbR zur Bildung einer Wohngemeinschaft betrifft ein Wohnraummietverhältnis.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -4 O 150/18- abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 575 Abs. 1 S. 2; BGB § 573 ;

Gründe:

A.