OLG München - Teilurteil vom 02.05.2019
32 U 1436/18
Normen:
ZPO § 240;
Fundstellen:
MietRB 2019, 326
ZMR 2020, 28
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 18062/16

Anspruch auf Räumung und Herausgabe von Wohn- und Teileigentumseinheiten

OLG München, Teilurteil vom 02.05.2019 - Aktenzeichen 32 U 1436/18

DRsp Nr. 2019/10943

Anspruch auf Räumung und Herausgabe von Wohn- und Teileigentumseinheiten

1. Ein Mieter ist dem Vermieter nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den Erlass eines Räumungsurteils gegen ihn vorhersehen kann und vertragswidrig untervermietet, um die Vollstreckung zu verhindern oder zu erschweren.2. Ist die Mieterin eine GmbH kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers wegen eines Missbrauchs der korporativen Haftungsbeschränkung in Betracht.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 09.04.2018, Az. 34 O 18062/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 133.496,54 nebst Zinsen in Höhe von 7% - Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 4.12.2017 zu bezahlen.

2.

Im übrigen bleibt die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. Die Berufung wird im übrigen, soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 richtet, zurückgewiesen.

3.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2 21%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin 76%.

4.