BGH - Beschluss vom 19.03.2019
XI ZR 9/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2019, 2080
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 415/16
OLG Rostock, vom 08.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 7/17

Anspruch auf Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrags entrichteten Bearbeitungsgebühr; Prüfung des Vorliegens einer Allgemeinen Geschäftsbedingung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen XI ZR 9/18

DRsp Nr. 2019/6752

Anspruch auf Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrags entrichteten Bearbeitungsgebühr; Prüfung des Vorliegens einer Allgemeinen Geschäftsbedingung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Allerdings ist eine Klausel zum Bearbeitungsentgelt nicht schon dann ausgehandelt, wenn nach Verhandlungen über verschiedene andere Teilaspekte eines Vertrages dort Vertragsbedingungen geändert worden sind.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 44.520 €.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Sparkasse Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrags entrichteten Bearbeitungsgebühr.