Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. Dezember 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 44.520 €.
I.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Sparkasse Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrags entrichteten Bearbeitungsgebühr.
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