OLG München - Endurteil vom 13.06.2022
33 U 6666/21
Normen:
BGB § 133; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4493/21

Anspruch auf TestamentsvollstreckervergütungAuslegung eines notariellen TestamentsErfüllung angeordneter VermächtnisseErmittlung der Vergütung eines Testamentsvollstreckers nach der Neuen Rheinischen Tabelle

OLG München, Endurteil vom 13.06.2022 - Aktenzeichen 33 U 6666/21

DRsp Nr. 2022/12329

Anspruch auf Testamentsvollstreckervergütung Auslegung eines notariellen Testaments Erfüllung angeordneter Vermächtnisse Ermittlung der Vergütung eines Testamentsvollstreckers nach der Neuen Rheinischen Tabelle

1. Zur Auslegung eines notariellen Testaments hinsichtlich der Frage, ob aus dem vorhandenen Nachlass vorrangig die angeordneten Vermächtnisse oder die Testamentsvollstreckervergütung zu erfüllen ist.2. Zur Berechnung einer Testamentsvollstreckervergütung nach der Neuen Rheinischen Tabelle

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.08.2021, Az. 3 O 4493/21, wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.408,73 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz ab 30.11.2020 als Gesamtschuldner neben der Stiftung P. Kulturbesitz, B., zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 56 % und der Beklagte 44 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 25 % und der Beklagte 75 %.

4. 5.