LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.02.2020
L 3 AS 520/20 ER-B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8 S. 1-2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Nr. 3a; BGB § 568 Abs. 1; BGB § 568 Abs. 2; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1; BGB § 573 Abs. 1 S. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZM 2020, 993
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 03.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 173/20

Anspruch auf Übernahme von Mietschulden in Form eines Darlehens nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei fehlender Sicherung der gegenwärtigen Unterkunft durch die SchuldenbegleichungZwischenzeitlicher Eintritt einer ordentlichen Kündigung nach fristloser Kündigung wegen Mietverzugs

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen L 3 AS 520/20 ER-B

DRsp Nr. 2020/4602

Anspruch auf Übernahme von Mietschulden in Form eines Darlehens nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei fehlender Sicherung der gegenwärtigen Unterkunft durch die Schuldenbegleichung Zwischenzeitlicher Eintritt einer ordentlichen Kündigung nach fristloser Kündigung wegen Mietverzugs

Eine ordentliche Vermieterkündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Verletzung der vertraglichen Pflichten des Mieters kann nicht durch Begleichung der Mietschulden abgewendet werden, da nach der ständigen Rechtsprechung des BGH § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB nicht auf eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar ist. Dies kann einer nachhaltigen Sicherung der Unterkunft durch Mietschuldentilgung und somit einem Anspruch auf Übernahme der Mietschulden durch den Grundsicherungsträger entgegenstehen (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2015 – L 32 AS 1579/15, juris Rn. 16 ff.).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 03.02.2020 wird zurückgewiesen. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 8 S. 1-2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;