LAG Chemnitz - Urteil vom 26.02.2013
1 Sa 360/12
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 390/11

Anspruch auf Urlaubsabgeltung als Altmasseforderung; Feststellungsklage des Arbeitnehmers bei Tilgungsbestimmung in Freistellungerklärung nach Kündigung

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 360/12

DRsp Nr. 2013/7513

Anspruch auf Urlaubsabgeltung als Altmasseforderung; Feststellungsklage des Arbeitnehmers bei Tilgungsbestimmung in Freistellungerklärung nach Kündigung

1. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung sind Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 InsO; das gilt für den Urlaubsabgeltungsanspruch insgesamt. 2. Eine Aufteilung in einen vor und einen nach Verfahrenseröffnung entstehenden Teilurlaubsanspruch ist mit dem Urlaubsrecht nicht vereinbar. 3. Bestimmt der Insolvenzverwalter mit seiner Freistellungserklärung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB, welche Ansprüche er in welcher Reihenfolge mit der Freistellung erfüllen will, soll mit der Formulierung "unter Anrechnung seiner Ausgleichsansprüche nach dem Arbeitskonto, unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche" zuerst die Freistellung unter Anrechnung der Ausgleichsansprüche nach dem Arbeitszeitkonto und danach unter Anrechnung der Urlaubsansprüche erfüllt werden; ein anderer Sinn kommt dieser Reihenfolge für den Arbeitnehmer erkennbar (§ 133 BGB) nicht zu. 4. Die mit einer Freistellungserklärung vorgenommene Tilgungsbestimmung des § 366 Abs. 1 BGB gilt auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus demselben Schuldverhältnis.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 15. Mai 2012 - 7 Ca 390/11 - wird auf Kosten des Beklagten

z u r ü c k g e w i e s e n .