VGH Bayern - Beschluss vom 03.05.2021
10 CE 21.1038
Normen:
VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 E 21.325

Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

VGH Bayern, Beschluss vom 03.05.2021 - Aktenzeichen 10 CE 21.1038

DRsp Nr. 2021/8960

Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8;

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig (d.i. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache) eine Duldung zu erteilen, weiter.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. März 2021. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) weder aufgrund Nr. II. des gerichtlichen Vergleichs vom 17. Dezember 2019 (nachfolgend 1.) noch aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK (nachfolgend 2.) oder der Corona-Pandemie in Afghanistan (nachfolgend 3.) gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.