OLG Köln - Beschluß vom 26.02.1998
12 U 227/97
Normen:
BGB § 535 § 536 § 541 § 861 § 868 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)645a
OLGReport-Köln 1998, 211
WuM 1998, 602
ZMR 1998, 696

Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861 BGB

OLG Köln, Beschluß vom 26.02.1998 - Aktenzeichen 12 U 227/97

DRsp Nr. 1999/4374

Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861 BGB

»1. Der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861 BGB kann grundsätzlich nur gegenüber dem derzeitigen unmittelbaren Besitzer geltend gemacht werden. Der mittelbare Besitzer ist zur Wiedereinräumung des Besitzes nur dann verpflichtet, wenn er dem Kläger den unmittelbaren Besitz entzogen und diesen dann auf den jetzigen unmittelbaren Besitzer übertragen hat.2. Im Fall der Doppelvermietung einer Sache sind beide Mietverträge voll wirksam. Ist die Mietsache vom Vermieter einem der Mieter überlassen worden, schuldet er dem anderen Mieter grundsätzlich nur Schadensersatz nach § 541 BGB. Ein Anspruch auf Einräumung des Besitzes steht diesem Mieter gegen den Vermieter ausnahmsweise dann zu, wenn er ein besonderes schutzwürdiges Interesse daran hat, eine entsprechende Verurteilung des Vermieters zu erreichen.«

Normenkette:

BGB § 535 § 536 § 541 § 861 § 868 ;

Gründe (Auszug zu Leitsatz 2):