Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861 BGB
OLG Köln, Beschluß vom 26.02.1998 - Aktenzeichen 12 U 227/97
DRsp Nr. 1999/4374
Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861BGB
»1. Der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861BGB kann grundsätzlich nur gegenüber dem derzeitigen unmittelbaren Besitzer geltend gemacht werden. Der mittelbare Besitzer ist zur Wiedereinräumung des Besitzes nur dann verpflichtet, wenn er dem Kläger den unmittelbaren Besitz entzogen und diesen dann auf den jetzigen unmittelbaren Besitzer übertragen hat.2. Im Fall der Doppelvermietung einer Sache sind beide Mietverträge voll wirksam. Ist die Mietsache vom Vermieter einem der Mieter überlassen worden, schuldet er dem anderen Mieter grundsätzlich nur Schadensersatz nach § 541BGB. Ein Anspruch auf Einräumung des Besitzes steht diesem Mieter gegen den Vermieter ausnahmsweise dann zu, wenn er ein besonderes schutzwürdiges Interesse daran hat, eine entsprechende Verurteilung des Vermieters zu erreichen.«