Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 4. November 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -
A.
Der Kläger ist der XXXXX., die Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel, für die sie im Internet unter der Domain XXXXX wirbt. Mit Schreiben vom 7. September 2017 (Anlage K2) forderte der Kläger die Beklagte wegen von ihm als unlauter beanstandeter Werbeaussagen betreffend verschiedene Produkte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und wegen der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die in dem am 4. November 2019 verkündeten Urteil des Landgerichts Berlin -
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