OLG Köln - Urteil vom 24.11.2021
22 U 79/21
Normen:
ZPO § 703a Abs. 1; ZPO § 91;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 325/20

Anspruch auf Zahlung von GewerberaummieteStatthaftigkeit eines UrkundenprozessesPandemiebedingt verfügte SchließungsanordnungAnknüpfung der Beschränkungen von Flächen und Kundenzahl sowie Standards zu Hygiene und Infektionsschutz an den Gewerbebetrieb eines Mieters

OLG Köln, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen 22 U 79/21

DRsp Nr. 2022/701

Anspruch auf Zahlung von Gewerberaummiete Statthaftigkeit eines Urkundenprozesses Pandemiebedingt verfügte Schließungsanordnung Anknüpfung der Beschränkungen von Flächen und Kundenzahl sowie Standards zu Hygiene und Infektionsschutz an den Gewerbebetrieb eines Mieters

1. Die zur Bekämpfung des Corona-Virus öffentlich-rechtlich verfügten Schließungsanordnungen und weiteren Gebrauchsbeschränkungen im März/April 2020 in Nordrhein-Westfalen begründen in der Regel keinen Mangel der zum Zwecke eines Einzelhandels für Textilien vermieteten Mietsache im Sinne von § 536 BGB.2. Die für den Einzelhandel geltenden öffentlich-rechlichen Verbote zur Bekämpfung des Corona-Virus führen auch nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters nach §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB oder zu einer vorübergehenden Nichtigkeit des Mietvertrages gemäß § 134 BGB.