OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.12.2007
2 U 200/07
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 558 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 1863/07

Anspruch auf Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete infolge Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.12.2007 - Aktenzeichen 2 U 200/07

DRsp Nr. 2008/2057

Anspruch auf Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete infolge Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

»Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, infolge der Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete von dem Mieter zu verlangen.«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 558 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstückes in der ...straße .. in O1. Zwischen der Beklagten und einer Erbengemeinschaft Dr. A-Erben, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, wurde am 26.05.1987 ein Mietvertrag über im 3. Obergeschoss des vorbezeichneten Hauses gelegene Räume geschlossen. In § 7 Abs. 6 des Mietvertrages wurde geregelt, dass der Mieter auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Küchen und Bädern alle drei Jahre, in den übrigen Räume alle fünf Jahre fachmännisch durchführen zu lassen habe, erstmals bis zum Ende des zweiten Mietmonats.

Die in dem Mietvertrag ursprünglich vereinbarte Nettomiete von 370,-- DM wurde zum 01. August 1995 einverständlich auf 440,-- DM, die entspricht einem Betrag von 224,97 EUR erhöht.