AG Görlitz, vom 15.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 134/15
LG Görlitz, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 64/17
Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete für eine gemietete Wohnung; Ordnungsgemäße Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
BGH, Urteil vom 24.04.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 62/18
DRsp Nr. 2019/7390
Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete für eine gemietete Wohnung; Ordnungsgemäße Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
a) Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch einen Sachverständigen, dessen Unterstützung sich der Tatrichter bedient, kommen unterschiedliche wissenschaftliche Bewertungsmethoden in Betracht. Die Wahl einer bestimmten Bewertungsmethode ist generell dem - sachverständig beratenen - Tatrichter vorbehalten und im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob das Berufungsurteil insoweit gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Anschluss an BGH, Urteil vom 28. April 1999 - XII ZR 150/97, BGHZ 141, 257, 264 f.; BFH, DStR 2019, 376 Rn. 16).b) Ermittelt der Tatrichter die ortsübliche Vergleichsmiete unter Heranziehung eines Sachverständigen, ist eine in jeder Hinsicht vollständige Mitteilung der Anschriften der Vergleichswohnungen im Gutachten nur dann geboten, wenn diese Angaben für eine Überprüfung des Gutachtens praktisch unentbehrlich wären (Anschluss an BVerfGE 91, 176, 184; Beschluss vom 7. Oktober 2000 - 1 BvR 2646/95, juris Rn. 3).
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