AG Berlin-Spandau, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 507/17
LG Berlin, vom 24.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 184/18
Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
BGH, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 123/20
DRsp Nr. 2020/18375
Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
BGB § 558c; ZPO § 287 Abs. 2a) Bringt eine Partei gegen einen Mietspiegel (hier: Berliner Mietspiegel 2017) lediglich Einwendungen vor, die dessen Qualifizierung nach § 558dBGB in Frage stellen können, kann er als einfacher Mietspiegel (§ 558cBGB) herangezogen werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551 Rn. 103 ff.).b) Die dem Berliner Mietspiegel 2017 zumindest zukommende Indizwirkung als einfacher Mietspiegel erstreckt sich aufgrund seiner besonderen Gestaltung als Tabellenspiegel mit einer - auf eine bloße Schätzung nach § 287 Abs. 2ZPO ausgerichteten - Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung nur auf die Daten, die in die Erstellung der Mietspiegelfelder eingeflossen sind.c) Die Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung bildet jedoch bei Heranziehung des Mietspiegels eine geeignete Schätzungsgrundlage im Sinne des § 287 Abs. 2ZPO zur Bestimmung der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete (im Anschluss an Senatsurteile vom 20. April 2005 - VIII ZR 110/04, NJW 2005, 2074 unter II 2 c aa; vom 13. Februar 2019 - VIII ZR 245/17, NJW-RR 2019, 458 Rn. 25).GG Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3ZPO §§ 286 B, 287 Abs. 2
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