LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.01.2022
9 Sa 66/21
Normen:
BGB § 151; BGB § 315; BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 234/21

Anspruch aus konkludenter VertragsänderungVorrang individueller Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.01.2022 - Aktenzeichen 9 Sa 66/21

DRsp Nr. 2022/6073

Anspruch aus konkludenter Vertragsänderung Vorrang individueller Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ein in AGB vereinbarter vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt ist nur dann wirksam, wenn er ausdrücklich darauf hinweist, dass spätere Individualabreden über vertraglich nicht geregelte Gegenstände oder über Sonderzuwendungen nicht vom Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst werden (im Anschluss an BAG, Urteil vom 14. September 2011 - 10 AZR 526/10, Rn. 38 - 40; anders LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2021 - 11 Sa 33/21, S. 17 der Gründe).

1. Ein Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld kann durch eine konkludente Vertragsänderung entstehen. Diese Vertragsänderung kann sich darauf stützen, dass der Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers, über Jahre hinweg vorbehaltlos eine bestimmte Leistung zu erbringen, als ein Angebot auf eine entsprechende Vertragsänderung verstehen darf, die der Arbeitnehmer nach § 151 BGB annimmt. 2. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Individualabreden können grundsätzlich alle Abreden zwischen den Vertragsparteien außerhalb der einseitig vom Verwender vorgegebenen Geschäftsbedingungen sein. Sie können sowohl ausdrücklich als auch konkludent getroffen werden.

Tenor

I. 1. 2. 3. II.