OLG Köln - Urteil vom 01.03.2024
1 U 10/23
Normen:
BGB § 578 Abs. 2; BGB § 545;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 21.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 94/21

Anspruch der Betreiberin einer Seniorenresidenz auf Räumung und Herausgabe von internen Praxisräumen nach Beendigung des Mietverhältnisses

OLG Köln, Urteil vom 01.03.2024 - Aktenzeichen 1 U 10/23

DRsp Nr. 2024/13524

Anspruch der Betreiberin einer Seniorenresidenz auf Räumung und Herausgabe von internen Praxisräumen nach Beendigung des Mietverhältnisses

Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens setzt voraus, dass eine Mietpartei die gemäß § 241 Abs. 2 BGB aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt. Der Mieter muss sich dabei das Verhalten derjenigen zurechnen lassen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen, worunter Betriebsangehörige, Verwandte, Besucher, Gäste, Kunden, von ihm beauftragte Handwerker, Transporteure fallen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2023 - 7 O 94/21 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die Praxisräume im Hause L.-straße N02, N01 I., 1. Obergeschoss, gemäß als Anlage A beigefügtem Plan, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.