LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.10.2020
L 11 KA 18/19
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 82 Abs. 2; SGB V § 83 S. 1; SGB V § 85 Abs. 1 S. 1; SGB V § 85 Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 89 Abs. 3 S. 1; SGB I § 45 Abs. 1; SGB I § 45 Abs. 2; SGB X § 61 S. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 188 Abs. 1; BGB § 193; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 217; BGB § 242; BGB § 271 Abs. 2; BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 105/16

Anspruch der Kassenärztlichen Vereinigung auf Zahlung rückständiger Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung gegen die KrankenkasseAnforderungen an den Eintritt der Fälligkeit bei vorläufigen QuartalsabrechnungenKeine Verwirkung beim Fehlen einer zeitnahen endgültigen Abrechnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.10.2020 - Aktenzeichen L 11 KA 18/19

DRsp Nr. 2022/679

Anspruch der Kassenärztlichen Vereinigung auf Zahlung rückständiger Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung gegen die Krankenkasse Anforderungen an den Eintritt der Fälligkeit bei vorläufigen Quartalsabrechnungen Keine Verwirkung beim Fehlen einer zeitnahen endgültigen Abrechnung

1. Vorläufige Quartalsabrechnungen können die Fälligkeit der endgültigen Abrechnung im Hinblick auf eine Verjährung im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB I nicht begründen. 2. Allein in einer Rechnungsstellung, die später erfolgt als üblich oder vom Schuldner, hier der Krankenkasse, erwartet wird, kann kein Verwirkungsverhalten liegen, das geeignet ist, ein Vertrauen dahingehend zu begründen, es werde keine Abrechnung mehr erfolgen.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 3. September 2018 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 107.628,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 82 Abs. 2; SGB V § 83 S. 1; SGB V § 85 Abs. 1 S. 1; SGB V § 85 Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 89 Abs. 3 S. 1; SGB I § 45 Abs. 1; SGB I § 45 Abs. 2; SGB X § 61 S. 2; BGB § 133; BGB § 157;