OLG Brandenburg - Urteil vom 15.05.2024
4 U 183/22
Normen:
HeizkostenV § 7 Abs. 1 S. 5; BGB § 259 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 272/21

Anspruch der Sondereigentümer auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung nach Maßgabe der Heizkostenverordnung hinsichtlich der Wärmeversorgung der Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2024 - Aktenzeichen 4 U 183/22

DRsp Nr. 2024/9957

Anspruch der Sondereigentümer auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung nach Maßgabe der Heizkostenverordnung hinsichtlich der Wärmeversorgung der Wohnungseigentümergemeinschaft

1. Eine Abrechnung für den Sondereigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft genügt den an sie in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. 2. Heizkostenabrechungen sind nicht rechtmäßig, wenn sich aus den Abrechnungen der Vorwegabzug für die Wärmeversorgung in den betroffenen Wohnungen nicht entnehmen lässt.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.11.2022, Az. 8 O 272/21, abgeändert und die Beklagte - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - verurteilt, den Klägern eine neue Abrechnung über die Heizkosten für die Wohnung WE 10 im 2. OG der ... Straße 4 in (Ort) für die Zeiträume vom 05.12.2017 bis 31.01.2019, vom 01.02.2019 bis 31.12.2019 und vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 zu erteilen, die jeweils die Gesamtkosten - einschließlich der auf den Vorwegabzug für die Ferienremise im (Straße) 19 sowie die Einfamilienhäuser ... Str. 6 und 7 entfallenden Anteile - gemäß § 6 Abs. 2 HeizKostenVO aufschlüsseln.