LG Köln - Beschluss vom 30.10.1997
6 T 472/97
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 759
Vorinstanzen:
AG Leverskusen - Beschluss vom 18.06.97 - 28 C 221/97 -,

Anspruch des behinderten Mieters auf Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts

LG Köln, Beschluss vom 30.10.1997 - Aktenzeichen 6 T 472/97

DRsp Nr. 2001/7462

Anspruch des behinderten Mieters auf Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts

Der Mieter hat keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts. Hierdurch wird der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter nicht vertragswidrig vorenthalten, da die Beeinträchtigung auf dem Gesundheitszustand des Mieters beruht.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dem Antragsteller konnte Prozesskostenhilfe für die in Rede stehende Klage nicht bewilligt werden, da diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Zustimmung, dass der Antragsteller im Treppenhaus des Hauses ... in ... vom Erdgeschoss bis zum zweiten Obergeschoss einen Treppenlift einbaut, besteht, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht.