Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dem Antragsteller konnte Prozesskostenhilfe für die in Rede stehende Klage nicht bewilligt werden, da diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Zustimmung, dass der Antragsteller im Treppenhaus des Hauses ... in ... vom Erdgeschoss bis zum zweiten Obergeschoss einen Treppenlift einbaut, besteht, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht.
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