BGH - Urteil vom 30.09.2005
V ZR 185/04
Normen:
VermG § 7 Abs. 7 S. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 12.08.2004

Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe der gezahlten Umsatzsteuer

BGH, Urteil vom 30.09.2005 - Aktenzeichen V ZR 185/04

DRsp Nr. 2005/18334

Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe der gezahlten Umsatzsteuer

Gem. § 7 Abs. 7 S. 2 VermG steht dem Berechtigten gegen den Besitzer auch ein Anspruch auf Herauszahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer zu, soweit der Verfügungsberechtigte daraus die Umsatzsteuer nicht zu zahlen hatte. Der nicht abzuführende und damit an den Berechtigten herauszugebende Umsatzsteueranteil kann auch nach der Vorsteuerquote des Verfügungsberechtigten bestimmt werden.

Normenkette:

VermG § 7 Abs. 7 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Namensvorgängerin der Streithelferin der Beklagten war nach der Wiedervereinigung Eigentümerin des gewerblich vermieteten Hausgrundstücks A. R. 6 in C.. Aufgrund Zuordnungsbescheids vom 21. Dezember 1995 wurde der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück zugewiesen. Bereits ab 1. Juli 1994 wurde die Hausverwaltung namens und für Rechnung der Beklagten durch eine Immobilien-Dienstleistungsgesellschaft durchgeführt.

Die Beklagte optierte für die Umsatzsteuer. Mietverhältnisse bestanden unter anderem mit dem Zentralen Versorgungsbetrieb C. K. und K. GmbH (im Folgenden: ZVC). In dem Mietvertrag mit der ZVC heißt es unter § 4:

"Das Mietverhältnis beginnt am 1. Januar 1992.

Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von einem Jahr geschlossen und läuft am 31. Dezember 1992 ab.