KG - Beschluss vom 13.11.2017
19 UF 39/17
Normen:
BGB § 563b Abs. 2; BGB § 1568a; BGB § 1568b Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 146 F 1286/17

Anspruch des ehemaligen Alleinmieter-Ehegatten der ehelichen Wohnung auf Rückzahlung der Kaution nach Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem anderen Ehegatten

KG, Beschluss vom 13.11.2017 - Aktenzeichen 19 UF 39/17

DRsp Nr. 2018/1651

Anspruch des ehemaligen Alleinmieter-Ehegatten der ehelichen Wohnung auf Rückzahlung der Kaution nach Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem anderen Ehegatten

1. Hat ein Ehegatte dem Vermieter vor der Eheschließung für die spätere eheliche Wohnung als Alleinmieter eine Mietkaution gestellt, kann er hierfür nach Zustimmung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses durch den anderen Ehegatten bei Scheidung der Ehe von diesem keine Erstattung verlangen. 2. Die Mietkaution, die sowohl Ansprüche des Vermieters gegen den ursprünglichen Mieter wie gegen den übernehmenden Mieter sichert, kann vielmehr erst nach Ende des Mietverhältnisses vom Vermieter heraus verlangt werden. 3. Der Erstmieter ist dadurch geschützt, dass er mit dem übernehmenden Ehegatten vor Zustimmung zur Übernahme des Mietverhältnisses eine Vereinbarung über die Kaution trifft oder das Mietverhältnis kündigt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 4. Mai 2017 - 146 F 1286/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.873,25 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 563b Abs. 2; BGB § 1568a; BGB § 1568b Abs. 3;

Gründe:

I.