Der Kläger mietete von der Firma P., die selbst Mieterin war, in H. ein Ladenlokal "zum Betriebe eines Bäckereifachgeschäfts mit Kaffeeausschank". In dem schriftlichen Mietvertrag war festgehalten, jede Änderung der Art des Betriebes bedürfe der schriftlichen Zustimmung des Mieters und eine Untervermietung sei nicht gestattet. Die die Untervermietung betreffende Klausel wurde durch eine Vereinbarung vom 4. Dezember 1984 (Beiakte... LG Flensburg 16) dahin abgeändert, daß "bei Vorliegen besonderer Umstände eine Untervermietung an die gleiche Branche gestattet" sein solle. Voraussetzung sei allerdings, daß Art und Charakter des Geschäfts erhalten blieben. Nachdem der Kläger von einer ihm eingeräumten Verlängerungsoption Gebrauch gemacht hatte, verlängerte sich das Mietverhältnis bis zum 31. Dezember 1994.
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