BGH - Urteil vom 04.10.1995
XII ZR 215/94
Normen:
BGB § 539 S. 1, § 541, § 557 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 450
BGHR BGB § 539 Satz 1 Rechtsmangel 1
BGHR BGB § 557 Abs. 1 Nutzungsentschädigung 3
DB 1996, 774
DRsp I(133)567a-b
GE 1995, 1543
JuS 1996, 358
MDR 1996, 252
NJW 1996, 46
NJWE-MietR 1996, 35
WM 1995, 2195
WuM 1996, 32
ZMR 1996, 15
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Flensburg,

Anspruch des Hauptmieters gegenüber dem Untermieter nach Beendigung des Untermietverhältnisses

BGH, Urteil vom 04.10.1995 - Aktenzeichen XII ZR 215/94

DRsp Nr. 1996/221

Anspruch des Hauptmieters gegenüber dem Untermieter nach Beendigung des Untermietverhältnisses

»a) Nach Beendigung des Untermietverhältnisses steht dem Hauptmieter kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 BGB gegen den Untermieter zu, wenn auch das Hauptmietverhältnis bereits beendet ist. b) Zum Ausschluß der Gewährleistung des Vermieters für einen Rechtsmangel wegen Kenntnis des Mieters.«

Normenkette:

BGB § 539 S. 1, § 541, § 557 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger mietete von der Firma P., die selbst Mieterin war, in H. ein Ladenlokal "zum Betriebe eines Bäckereifachgeschäfts mit Kaffeeausschank". In dem schriftlichen Mietvertrag war festgehalten, jede Änderung der Art des Betriebes bedürfe der schriftlichen Zustimmung des Mieters und eine Untervermietung sei nicht gestattet. Die die Untervermietung betreffende Klausel wurde durch eine Vereinbarung vom 4. Dezember 1984 (Beiakte... LG Flensburg 16) dahin abgeändert, daß "bei Vorliegen besonderer Umstände eine Untervermietung an die gleiche Branche gestattet" sein solle. Voraussetzung sei allerdings, daß Art und Charakter des Geschäfts erhalten blieben. Nachdem der Kläger von einer ihm eingeräumten Verlängerungsoption Gebrauch gemacht hatte, verlängerte sich das Mietverhältnis bis zum 31. Dezember 1994.