BGH - Urteil vom 31.10.2007
VIII ZR 278/05
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
BB 2008, 125
BGHReport 2008, 264
DAR 2008, 145
DB 2008, 290
JZ 2008, 411
MDR 2008, 192
NJW 2008, 989
NZV 2008, 145
VRS 114, 111
VersR 2008, 501
WM 2008, 368
ZGS 2007, 445
ZMR 2008, 192
zfs 2008, 205
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 11.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 47/05
LG Karlsruhe, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 94/04

Anspruch des Leasinggebers auf eine wegen Verlustes des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentschädigung

BGH, Urteil vom 31.10.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 278/05

DRsp Nr. 2008/80

Anspruch des Leasinggebers auf eine wegen Verlustes des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentschädigung

»Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine wegen der Beschädigung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentschädigung auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt.«

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Gemäß Antrag der Klägerin vom 26. Oktober 2002 und Annahme der Beklagten vom 5. November 2002 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen gebrauchten Pkw Porsche. Die Parteien vereinbarten eine Mietsonderzahlung von 17.241,38 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer 20.000 EUR; die Bruttobeträge sind auch nachfolgend jeweils in Klammer angeführt) und monatliche Leasingraten von 920 EUR (1.067,20 EUR) bei einer Leasingdauer von 36 Monaten, beginnend mit dem 1. Dezember 2002. Der Anschaffungswert des Fahrzeugs ist im Vertrag mit 60.338,79 EUR (69.993 EUR), der Restwert mit 18.101,64 EUR (20.997,90 EUR) angegeben.

In dem Leasingvertrag ist unter anderem Folgendes bestimmt: