Gemäß Antrag der Klägerin vom 26. Oktober 2002 und Annahme der Beklagten vom 5. November 2002 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen gebrauchten Pkw Porsche. Die Parteien vereinbarten eine Mietsonderzahlung von 17.241,38 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer 20.000 EUR; die Bruttobeträge sind auch nachfolgend jeweils in Klammer angeführt) und monatliche Leasingraten von 920 EUR (1.067,20 EUR) bei einer Leasingdauer von 36 Monaten, beginnend mit dem 1. Dezember 2002. Der Anschaffungswert des Fahrzeugs ist im Vertrag mit 60.338,79 EUR (69.993 EUR), der Restwert mit 18.101,64 EUR (20.997,90 EUR) angegeben.
In dem Leasingvertrag ist unter anderem Folgendes bestimmt:
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