BGH - Urteil vom 20.11.1997
III ZR 57/96
Normen:
BGB § 652 ;
Fundstellen:
BB 1998, 814
DB 1998, 1326
DRsp I(138)841c
MDR 1998, 339
NJW-RR 1998, 411
NZM 1998, 164
VersR 1998, 187
WM 1998, 718
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Anspruch des Maklers auf Zahlung der Provision bei Abschluß des Hauptvertrages mit einem Dritten

BGH, Urteil vom 20.11.1997 - Aktenzeichen III ZR 57/96

DRsp Nr. 1998/1643

Anspruch des Maklers auf Zahlung der Provision bei Abschluß des Hauptvertrages mit einem Dritten

»Zu den Voraussetzungen eines Maklerlohnanspruchs, wenn nicht der Maklerkunde selbst, sondern ein Dritter den vom Makler nachgewiesenen Hauptvertrag schließt.«

Normenkette:

BGB § 652 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Maklerprovision.

Der Beklagte hatte im Jahre 1988 aufgrund einer umfassenden, bis auf Widerruf gültigen Vollmacht für die liechtensteinische Firma C. (im folgenden "C. ") ein Grundstück gekauft. Der Kauf war durch die Frankfurter Schwesterfirma der klagenden Maklerin vermittelt worden, in dem Kaufvertrag hatte sich die durch den Beklagten vertretene Käuferin verpflichtet, an die von ihr beauftragte Maklerin Provision zu zahlen.

Mit Schreiben vom 15. März 1992 wandte sich der Beklagte an die Klägerin und erklärte unter Hinweis auf die frühere Zusammenarbeit zwischen der von ihm vertretenen C. und der Frankfurter Schwesterfirma, daß er nunmehr für sich persönlich im Raum W. ein Wohngrundstück, vorzugsweise einen Hof mit etwas Weideland für 750.000 bis 1 Mio DM, suche. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 18. März 1992, sie werde sich um ein geeignetes Objekt für ihn bemühen, und erst, wenn es hierüber zu einem Kaufabschluß komme, habe er ihr die ortsübliche Maklerprovision zu zahlen.