Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Maklerprovision.
Der Beklagte hatte im Jahre 1988 aufgrund einer umfassenden, bis auf Widerruf gültigen Vollmacht für die liechtensteinische Firma C. (im folgenden "C. ") ein Grundstück gekauft. Der Kauf war durch die Frankfurter Schwesterfirma der klagenden Maklerin vermittelt worden, in dem Kaufvertrag hatte sich die durch den Beklagten vertretene Käuferin verpflichtet, an die von ihr beauftragte Maklerin Provision zu zahlen.
Mit Schreiben vom 15. März 1992 wandte sich der Beklagte an die Klägerin und erklärte unter Hinweis auf die frühere Zusammenarbeit zwischen der von ihm vertretenen C. und der Frankfurter Schwesterfirma, daß er nunmehr für sich persönlich im Raum W. ein Wohngrundstück, vorzugsweise einen Hof mit etwas Weideland für 750.000 bis 1 Mio DM, suche. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 18. März 1992, sie werde sich um ein geeignetes Objekt für ihn bemühen, und erst, wenn es hierüber zu einem Kaufabschluß komme, habe er ihr die ortsübliche Maklerprovision zu zahlen.
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