I. Die zulässige Berufung der Beklagten Ziffer 2 ist begründet, die zulässige Berufung des Beklagten Ziffer 1 hat in der Sache teilweise Erfolg.
II. Gegenüber der Beklagten Ziffer 2 besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Anbringung einer Satellitenanlage gemäß § 535, 536, 242 BGB i.V.m. Art. 5 GG. Die Beklagte Ziffer 2 ist nämlich nicht Vermieterin. Der am 20.02.1989 abgeschlossene Mietvertrag kam allein zwischen dem Kläger und dem Beklagten Ziffer 1 zustande. zwar ist im Kopf des Mietvertrages "Familie ..." als Vermieter angegeben. Unterschrieben hat den Mietvertrag aber nur der Beklagte Ziffer 1. Einen Zusatz, dass er mit der Unterschrift auch seine Ehefrau, die Beklagte Ziffer 2, vertreten wollte, hat der Beklagte Ziffer 1 nicht angebracht. Daher ist nach dem schriftlichen Mietvertrag nur der Beklagte Ziffer 1 Vertragspartner geworden (vgl. hierzu LG Mannheim, Urteil vom 24.02.1993, NJW-RR 1994, ).
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