AG Bonn - Urteil vom 19.09.1989
6 C 281/89
Normen:
BGB §§ 535, 536 ;
Fundstellen:
WuM 1990, 14

Anspruch des Mieters auf Empfang weiterer Fernsehprogramme mit vorhandener Gemeinschaftsantenne

AG Bonn, Urteil vom 19.09.1989 - Aktenzeichen 6 C 281/89

DRsp Nr. 2001/7499

Anspruch des Mieters auf Empfang weiterer Fernsehprogramme mit vorhandener Gemeinschaftsantenne

Ein Anspruch des Mieters auf Sicherstellung des Fernsehempfangs kommerzieller Fernsehprogramme (RTL, SAT 1) mit einer vorhandenen Gemeinschaftsantenne, die hierauf nicht eingerichtert ist, besteht nicht.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, Vermieterin der dem Beklagten im Hause ... vermieteten Erdgeschosswohnung, nimmt diesen im Wege der negativen Feststellungsklage daraufhin in Anspruch, dass dieser keinen Anspruch darauf habe, eine Herrichtung der für die Häuser ... eingerichteten Gemeinschaftsantenne dahin zu verlangen, dass über die bisher empfangenen Fernsehprogramme hinaus auch die Möglichkeit zum Empfang von Privatsendern, etwa SAT 1 und RTL-plus, geschaffen werde.

Widerklagend nimmt der Beklagte die Klägerin darauf in Anspruch, ihm über die derzeit im sog. UHF-Bereich abgestrahlten und empfangenen Fernsehsender hinaus auch den Empfang der im sog. VHF-Bereich abgestrahlten und im Bereich der Stadt ... zu empfangenden Sender, und zwar SAT 1 sowie RTL-plus, über die vorhandene Gemeinschaftsantenne zu ermöglichen.