BGH - Beschluss vom 13.12.2022
VIII ZR 96/22
Normen:
BGB § 574 Abs. 1 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2023, 65
NJW-RR 2023, 229
NZM 2023, 210
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 10.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 1206/20
LG München II, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 3526/21

Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen einer Härte gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB; Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise

BGH, Beschluss vom 13.12.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 96/22

DRsp Nr. 2023/1781

Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen einer Härte gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB; Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise

1. Die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eines erkrankten Mieters im Falle eines Wohnungswechsels stellt einen Härtegrund im Sinne des § 574 Abs. 1 S. 1 BGB dar.2. Macht der Mieter für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels durch hinreichend substantiierten Prozessvortrag ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom 12. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.