BGH - Urteil vom 02.03.2022
XII ZR 36/21
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 3; BGB § 326 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 5; BGB § 536 Abs. 1 S. 1; BGB § 543 Abs. 1 S. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 552
MietRB 2022, 163
NJW 2022, 1382
NZM 2022, 329
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 409 C 215/20
LG Essen, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 164/20

Anspruch des Mieters auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage mangels Dürchführung einer Hochzeitsveranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in der geplanten Form; Prüfung der Zumutbarkeit eines Festhaltens des Mieters an dem unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls

BGH, Urteil vom 02.03.2022 - Aktenzeichen XII ZR 36/21

DRsp Nr. 2022/5608

Anspruch des Mieters auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage mangels Dürchführung einer Hochzeitsveranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in der geplanten Form; Prüfung der Zumutbarkeit eines Festhaltens des Mieters an dem unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls

a) Kann eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geltenden Maßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden, wird dem Vermieter der hierfür gemieteten Räumlichkeiten die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).b) Der Umstand, dass die Durchführung einer Hochzeitsfeier mit der geplanten Bewirtung von 70 Personen aufgrund verschiedener Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Schutzverordnung nicht zulässig war, führt nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB.