BGH - Urteil vom 16.01.2019
VIII ZR 113/17
Normen:
BGB § 556 Abs. 1 S. 1; HeizkostenV § 7 Abs. 2 S. 1; HeizkostenV § 12 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 340
MietRB 2019, 66
NJW-RR 2019, 785
NZM 2019, 169
ZMR 2019, 325
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 2101/16
LG Frankfurt/Main, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 2/17

Anspruch des Mieters einer Wohnung auf Abrechnung seiner Heizkosten zu 30 % nach der Wohnfläche und zu 70 % nach dem erfassten Verbrauch; Bisherige Abrechnung der Heizkosten jeweils zu 50 % nach der Wohnfläche und nach dem erfassten Wärmeverbrauch

BGH, Urteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 113/17

DRsp Nr. 2019/1927

Anspruch des Mieters einer Wohnung auf Abrechnung seiner Heizkosten zu 30 % nach der Wohnfläche und zu 70 % nach dem erfassten Verbrauch; Bisherige Abrechnung der Heizkosten jeweils zu 50 % nach der Wohnfläche und nach dem erfassten Wärmeverbrauch

Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV kann der Mieter einer Wohnung verlangen, dass die anteilig auf ihn entfallenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Der Mieter ist nicht darauf beschränkt, stattdessen von dem Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Gebrauch zu machen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1 S. 1; HeizkostenV § 7 Abs. 2 S. 1; HeizkostenV § 12 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten in O. Die Beklagte rechnet die Heizkosten jeweils zu 50 % nach der Wohnfläche und nach dem erfassten Wärmeverbrauch ab.