BGH - Urteil vom 26.03.1999
V ZR 294/97
Normen:
DDR: GVVO; DDR: KommVerf § 49 Abs. 3 lit. b, § 49 Abs. 1 S. 2; SachenRBerG § 121 Abs. 2 ; ZPO §§ 137, 269 ;
Fundstellen:
BGHR SachenRBerG § 121 Abs. 2 Genehmigung 1
BGHR SachenRBerG § 121 Abs. 2 Verfassungsmäßigkeit 1
BGHR SachenRBerG § 121 Abs. 2 Verschleuderungsverbot 2
BGHR ZPO § 269 Anträge 1
BGHZ 141, 184
DNotZ 2000, 52
MDR 1999, 861
NZM 1999, 679
VIZ 1999, 418
WM 1999, 1131
WuM 1999, 433
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen LG Potsdam

Anspruch des Nutzers gegen den Restitutionsberechtigten auf Bereinigung der Rechtsverhältnisse

BGH, Urteil vom 26.03.1999 - Aktenzeichen V ZR 294/97

DRsp Nr. 1999/5942

Anspruch des Nutzers gegen den Restitutionsberechtigten auf Bereinigung der Rechtsverhältnisse

»a) Der Anspruch des Nutzers auf Bereinigung der Rechtsverhältnisse an einem Grundstück hängt in den Fällen des § 121 Abs. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht davon ab, daß der Kaufvertrag die staatliche Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung der DDR erhalten hatte; ihm stehen die Regelungen des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion, der Haushaltsordnung der DDR, des Treuhandgesetzes und des Beschlusses des Ministerrats der DDR Nr. 25/21/90 nicht entgegen. b) Der Kaufvertrag des Nutzers mit der Gemeinde über ein volkseigenes Grundstück bedurfte nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 3 Buchst. b und verstieß nicht gegen das Gebot des § 49 Abs. 1 Satz 2 der Kommunalverfassung der DDR, Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert zu veräußern. c) § 121 Abs. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist, soweit er dem Nutzer Ansprüche gegen den Restitutionsberechtigten einräumt, mit dem Grundgesetz vereinbar. d) Ist die Rücknahme der Klage nach mündlicher Verhandlung wegen Fehlens der Einwilligung des Gegners nicht wirksam, bedarf es keiner Wiederholung der Sachanträge.«

Normenkette:

DDR: GVVO; DDR: KommVerf § 49 Abs. 3 lit. b, § 49 Abs. 1 S. 2; § Abs. ;